Erbschaft- und Schenkungsteuer in Lübbecke: Meistens weniger, als Sie befürchten.

Was versteht man unter Erbschaft und Schenkung? Das Übertragen von Vermögen. Wird Vermögen zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen, liegt eine Schenkung vor. Wird Vermögen mit dem Tode übertragen, liegt eine Erbschaft vor. Benötigen Sie Hilfe bei der Abwicklung einer Erbschaft oder möchten Sie die Übertragung Ihres Vermögens planen, wir sind der Partner an Ihrer Seite.

Wir beraten Sie umfassend zu allen Themen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, prüfen Freibeträge und Befreiungen, berechnen die Steuer – je nach Konstellation und Gestaltungsvariante - und geben die Erklärung für Sie ab.

Ein Mann im schwarzen Sakko erklärt einer Frau mit Brille etwas, vor ihnen liegt ein Tablet.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: persönliche Freibeträge

Die meisten Erbschaften und Schenkungen lösen keine Erbschaftsteuer aus, denn oftmals übersteigen die persönlichen Freibeträge nach § 16 des Erbschaftsteuergesetzes das geerbte oder verschenkte Vermögen. Die Höhe der persönlichen Freibeträge hängt vom verwandtschaftlichen Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe bzw. Schenker und Beschenktem ab. So sind z. B. Übertragungen zwischen Ehegatten und Lebenspartnern bis zu einer Höhe von 500.000 Euro und an Kinder bis zu einer Höhe von 400.000 Euro steuerfrei. Der Betrag darüber hinaus unterliegt – vorbehaltlich weiterer Steuerbefreiungen - grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungssteuer.

Der persönliche Freibetrag steht alle 10 Jahre zur Verfügung. Im Erbfall oder bei jeder Schenkung wird geprüft, ob in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall bzw. der jeweiligen Schenkung der persönliche Freibetrag bereits ausgeschöpft wurde oder noch zur Verfügung steht. Die persönlichen Freibeträge gelten dabei gemeinsam für Schenkungen und Erbschaften. Alles, was Sie innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren von derselben Person erben und geschenkt bekommen, wird zusammengerechnet.

Wann Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer anfallen

Sie haben geerbt

Tritt ein Todesfall ein, setzt das ein langwieriges Verfahren in Gang. Zunächst geht es um das Erbrecht: Wer erbt? Gibt es ein Testament oder bleibt es bei der gesetzlichen Erbfolge? Wie hoch ist das Erbe, um das es geht? Bestehen Pflichtteilsansprüche? Wie ist der Erwerb zu bewerten? Gilt eine der diversen Steuerbefreiungen, wie für Betriebsvermögen, und müssen frühere Erwerbe berücksichtigt werden? Erst wenn all diese Fragen beantwortet sind, geht es um die eigentliche Berechnung der Erbschaftsteuer.

Sie wollen zu Lebzeiten übertragen

Eine Schenkung wird grundsätzlich genauso besteuert wie ein Erbe, mit denselben Freibeträgen. Der Unterschied: Sie können den Zeitpunkt wählen. Alle zehn Jahre steht der Freibetrag erneut zur Verfügung.

Was wir bei der Erbschafts- und Schenkungsteuer für Sie übernehmen

Erbfall

Bei einem Erbfall stehen wir Ihnen von Beginn an zur Seite und halten Ihnen den Rücken frei. Wir erklären Ihnen, was steuerlich auf Sie zukommt, kümmern uns um die Anzeige Ihrer Erbschaft beim Finanzamt und erstellen Ihre Erbschaftsteuererklärung.

Steuerliche Testamentsgestaltung

Aber auch schon vor einem Erbfall beraten wir Sie steuerlich im Rahmen der Testamentsgestaltung, so dass die Erben später einmal keine bösen Überraschungen erleben und unnötig Erbschaftsteuer zahlen müssen.

Schenkung

Planen Sie eine Schenkung, stehen wir von der ersten Idee bis zur abschließenden Schenkungsteuererklärung an Ihrer Seite. Wir zeigen Ihnen die steuerlich optimale Gestaltung, erklären, wo die steuerlichen Fallstricke liegen und wie sie ggf. umgangen werden können. Dies gilt besonders im Rahmen der Übertragung betrieblichen Vermögens, da hier die Voraussetzungen für die Gewährung steuerlicher Begünstigungen von vielen Details abhängen, die gerade im Vorfeld optimal gestaltet werden können.

Einspruchs- und Klageverfahren

Und sollte das Finanzamt einmal eine andere Ansicht vertreten, begleiten wir Sie durch das Einspruchs- und erforderlichenfalls auch durch das Klageverfahren.

Erbschaftsteuer: Beratung von Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht

Ein Erbfall hat zwei Seiten. Wer bekommt was, das regelt das Erbrecht. Was davon zu versteuern ist, regelt das Erbschaftsteuergesetz.

Dr. Axel Gärtner hat als Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht beides im Blick.

Ein Mann im dunkelblauen Sakko kommt mit einem Gesetzbuch in der Hand die Treppe herauf.

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Ein Gespräch reicht, um erste Fragen zu klären.

Weitere Leistungen unserer Steuerkanzlei